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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1986 - 8 B 44/85   

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https://dejure.org/1986,5027
OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1986 - 8 B 44/85 (https://dejure.org/1986,5027)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.01.1986 - 8 B 44/85 (https://dejure.org/1986,5027)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 (https://dejure.org/1986,5027)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 762
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Neustadt, 11.03.2019 - 5 L 179/19

    Adressat, Androhung, Auswahlermessen, Baurecht, Eigentum, Eigentümer, Ermessen,

    Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist als härteste und letzte Warnung für den Pflichtigen die erkennbar höchste Stufe der Vorbereitung des Zwanges, die in seinen Rechtskreis unmittelbar einwirkt (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762).

    Eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Ersatzvornahme im Rahmen der Vollstreckung findet sich im rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz nicht, so dass die auf Bundesebene gemäß § 14 Satz 1 VwVG grundsätzlich erforderliche Festsetzung der Ersatzvornahme entbehrlich ist (vgl. zu deren Zulässigkeit trotz fehlender Rechtsgrundlage OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762).

  • VG Sigmaringen, 01.03.2005 - 8 K 2112/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme

    3 Die Festsetzung der Ersatzvornahme stellt einen belastenden Verwaltungsakt mit - gegenüber der Androhung - eigenständigem Regelungsgehalt dar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996 - 8 S 1887/95 -, VBlBW 1996, 214; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.01.1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762).

    Denn die vollziehende Behörde ist dadurch nicht gehindert, einen förmlichen Festsetzungsbescheid zu erlassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.02.1996, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.01.1986, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.1996 - 8 S 1887/95

    Heranziehung zu den Kosten einer rechtmäßig erfolgten Ersatzvornahme nach

    Ferner kann kein Zweifel daran bestehen, daß die vollziehende Behörde nicht gehindert ist, auch bei der Ersatzvornahme einen förmlichen Festsetzungsbescheid zu erlassen - wie dies offenbar bei einigen Verwaltungen üblich ist -, gegen den dann die Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. hierzu z.B. den Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz v. 22.1.1986 - 8 B 44/85 -, DÖV 1986, 1030, in dem die Qualifizierung als Verwaltungsakt ausschließlich dazu dient, die Zulässigkeit eines Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu begründen).
  • VG Mainz, 29.11.2017 - 1 K 1430/16

    Kostentragung für Maßnahmen des Infektions- und Seuchenschutzes; Desinfektion;

    Bei der Festsetzung, die auch außerhalb von § 64 Abs. 2 LVwVG möglich ist, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit im Vergleich zur Androhung eigenständigem Regelungsgehalt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762; Urteil vom 18. März 1993 - 1 A 10570/92 -, NVwZ 1994, 715 [715 f.]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2003 - 12 A 10423/03

    Grundstückseigentümer haftet für Felssicherung

    Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist ein Verwaltungsakt mit eigenständigem Regelungsgehalt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 -, AS 20, 269 [270]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.1987 - 1 B 11/87
    Soweit der 8. Senat dieses Gerichts in seinem Beschluß vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 - (NVwZ 1986, 762 = DÖV 1986, 1030) die Auffassung vertritt, daß die Festsetzung einer Ersatzvornahme nach dem Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz - PVG - auch ohne ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz zulässig sei, steht dies der Auffassung des Senats nicht entgegen, da sich das streng formalisierte VVG insoweit vom PVG unterscheidet.
  • VG Neustadt, 05.12.2017 - 5 K 564/17

    Notwendigkeit erneuter Fristsetzung zur Erfüllung der Grundverfügung nach Ablauf

    Ebenso wie nach dem rheinland-pfälzischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz keine zusätzliche Festsetzung der Ersatzvornahme unmittelbar vor der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 44/85 -, NVwZ 1986, 762; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381), bedurfte es hier keiner neuen förmlichen Androhung mit neuer Fristsetzung vor Durchführung der Ersatzvornahme.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.1985 - 8 B 44.85   

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https://dejure.org/1985,6932
BVerwG, 22.03.1985 - 8 B 44.85 (https://dejure.org/1985,6932)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1985 - 8 B 44.85 (https://dejure.org/1985,6932)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1985 - 8 B 44.85 (https://dejure.org/1985,6932)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung und Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes - Angriffe gegen die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung als Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 8 B 44.85
    In Ermangelung der Bezeichnung einer konkreten, im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 22.03.1985 - 8 B 44.85
    In Ermangelung der Bezeichnung einer konkreten, im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargetan (vgl. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; ständige Rechtsprechung).
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